Die Energiepreispauschale kommt: Ab September erhalten Arbeitnehmer eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro, um die finanziellen Auswirkungen der derzeit stark steigenden Energiepreise auszugleichen. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung.
Nachdem der Bundesrat im Mai einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, ist der Weg nun frei für die Energiepreispauschale (kurz: Energiepauschale), über die im Rahmen des zweiten sogenannten Entlastungspaketes entschieden wurde. Im September sollen Arbeitgeber das Geld in einem Betrag mit der Lohnabrechnung auszahlen. Eine Auszahlung in Raten oder Teilbeträgen ist dabei nicht zulässig.
Grundsätzlich steht diese Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro allen Arbeitnehmern der Steuerklassen I bis V zu, die zum Stichtag am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies schließt auch ein:
Minijobber und kurzfristig Beschäftigte
Auszubildende
Werkstudenten / Studenten mit Nebenjob
Eltern in Elternzeit oder Mutterschutz
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich also alle Personen, die im Veranlagungszeitraum 2022 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielten. Auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und andere gewerbliche Einkünfte zählen hierzu. Ausgezahlt wird das Geld jeweils nur für das erste Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers; weitere eventuell bestehende Dienstverhältnisse bleiben davon unberührt. Arbeitgeber müssen beachten, dass Minijobber und kurzfristig Beschäftigte eine schriftliche Erklärung abgeben und den Status des ersten Dienstverhältnisses mit ihrer Unterschrift bestätigen müssen.
Wichtig: Die Energiepreispauschale ist zwar beitragsfrei in der Sozialversicherung, wird jedoch als sogenannter sonstiger Bezug individuell mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag können gegebenenfalls zusätzlich anfallen. Für die Arbeitgeber bedeutet diese Änderung in der Lohnabrechnung – neben der bereits beschlossenen rückwirkenden Erhöhung der Grundfreibeträge und des höheren Werbekostenpauschbetrages – einigen bürokratischen Mehraufwand, denn die Lohnabrechnungsprogramme vieler Unternehmen sehen diese Anpassung derzeit nicht vor. Allerdings arbeiten eingie Softwarehersteller bereits an einem Update, damit die Änderungen den Unternehmen möglichst wenig Aufwand bescheren.
In der Regel soll die Energiepreispauschale ab September ausgezahlt werden, mit dem Vermerk des Großbuchstabens „E“ für „Einmalbezug“ auf der Lohnsteuerbescheinigung. Die Verrechnung erfolgt dann mit der Lohnsteuer-Anmeldung für den August, die bis zum 10. September fällig ist. Arbeitgeber, die die Lohnsteuer nicht monatlich, sondern vierteljährlich abführen, haben die Wahl, die Pauschale im Oktober zu zahlen und die Verrechnung dann entsprechend mit der mit der Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 10. Oktober vorzunehmen.
Wer ausschließlich Minijobber beschäftigt und damit grundsätzlich keine Lohnsteuer abführt, ist nicht verpflichtet, die Zahlung zu leisten. Die Beschäftigten können die Energiepreispauschale in diesem Fall nur über ihre Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen.
Die Pauschale für den Arbeitgeber: Wie bereits dargestellt, wird der an die Arbeitnehmer gezahlte Betrag mit der Lohnsteuer verrechnet, die der Arbeitgeber an das Finanzamt abführt. Damit er auch selbst von der Energiepreispauschale profitiert, kann er seinen eigenen Betrag von der geschuldeten Lohnsteuer abziehen. Zahlt ein Unternehmen eine höhere Energiepreispauschale, als es Lohnsteuer zahlt, bekommt es den Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet.
Übrigens: Personen, die zum 1. September 2022 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, weil sie beispielsweise durch einen Arbeitgeberwechsel vorher ausgeschieden sind und eine neue Tätigkeit erst danach aufnehmen, haben die Möglichkeit, die Pauschale über die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 zu beantragen. Dies gilt ebenfalls für Arbeitnehmer, die im gesamten Jahr 2022 Krankengeld beziehen, das aus einem aktiven Dienstverhältnis heraus entsteht. Für Selbstständige und Gewerbetreibende wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 um die Höhe der Energiepreispauschale, also um 300 Euro, reduziert.
Das Bundesministerium der Finanzen plant aufgrund vieler Einzelfragen und Unsicherheiten die Veröffentlichung eines Frage-Antwort-Katalogs. Auch wir helfen Ihnen bei der Abwicklung verschiedenen Entlastungspakete gerne weiter.